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Art. 2 § 15 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Nachweis der Bedürftigkeit

§ 15.

(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 56 Z 5 BGBl. I Nr. 32/2018)

(6) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten gemäß derAnlage automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, bei Abfragen aus dem zentralen Melderegister unter Angabe von Namen und Geburtsdatum die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der Beihilfenhöhe notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß der Anlage, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

  1. 1. die Abgabenbehörden des Bundes,
  2. 2. die Träger der Sozialversicherung,
  3. 3. das Arbeitsmarktservice,
  4. 4. die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ),
  5. 5. das zentrale Melderegister,
  6. 6. die Studienbeihilfenbehörde,
  7. 7. die vom Antragsteller besuchte Schule.

(8) Zum Zweck der Gewährung von Schülerbeihilfen verarbeitete Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Juli des der letzten Antragstellung siebentfolgenden Kalenderjahres zu löschen.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch Art. 56 Z 7 BGBl. I Nr. 32/2018)

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40202737

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