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Art. 2 § 13 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 13

Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

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