Rechtsstellung der Mitglieder
§ 139.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40031901
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