§ 12
(1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Verbreitungsbeschränkung kann vom betroffenen Herausgeber oder Verleger Berufung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben hiedurch unberührt.
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