Art. 2 § 12 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 12.

Die im § 11 genannten Personen haben ihre fachliche Befähigung durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071050

alte Dokumentnummer

N5197610955P

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