§ 11.
(1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung (zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.
(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Versorgungseinrichtungen
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073259
alte Dokumentnummer
N5198211398R
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