Art. 2 § 11 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 11.

(1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung (zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.

(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Versorgungseinrichtungen

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073259

alte Dokumentnummer

N5198211398R

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