§ 10.
(1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40025832
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