§ 10.
(1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 4 Abs. 1 angeführten Gebieten zu erstrecken.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler nachweist.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073258
alte Dokumentnummer
N5198211397R
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