vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 273 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 273

Artikel 273
(ex-Artikel 239 EGV)

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.