§ 3
Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR40118884
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)