VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 38
Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144922
alte Dokumentnummer
N9194041557L
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