III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken
§ 34
Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144918
alte Dokumentnummer
N9194041553L
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