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Artikel 1 Rechte von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Artikel 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20007136

Dokumentnummer

NOR40126405