Befangenheit
§ 9.
(1) Die Untersuchungsorgane haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe.
(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsorgane unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Über die Befangenheit des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, bei allen anderen Untersuchungsorganen der Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159893
alte Dokumentnummer
N9199960865L
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