Zusammenarbeit
§ 94b.
(1) Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12114375
alte Dokumentnummer
N6199811459O
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