Art. 1 § 94b LAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1998

Zusammenarbeit

§ 94b.

(1) Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.

(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.

(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114375

alte Dokumentnummer

N6199811459O

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