Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle
§ 94
(1) § 94.Maschinen und Geräte, die auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benützer in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.
(2) In der Ausführungsgesetzgebung sind Ausnahmebestimmungen für Maschinen und Geräte festzulegen, die in einem Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen.
(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 8)
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