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Art. 1 § 8 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1888

§ 8

§. 8.

Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.

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