§ 8
§. 8.
Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8
§. 8.
Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.
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