Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 8. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist durch die Dienstdauervorschrift (DV P 10) geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093081
alte Dokumentnummer
N6195413899P
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