Art. 1 § 86 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Brandschutzmaßnahmen

§ 86

(1) § 86.Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuschreiben, welche Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes zu treffen sind, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.

(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.

(3) In der Ausführungsgesetzgebung ist auszusprechen, welche Mittel, Geräte und Anlagen nach Abs. 2 in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von geeigneten fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und in welchen Zeitabständen im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen sind.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

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