Art. 1 § 84 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Unterweisung der Dienstnehmer

§ 84

(1) § 84.Durch die Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen, in welcher Weise die Dienstnehmer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen sind.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzulegen, in welcher Weise die Dienstnehmer vor der erstmaligen Verwendung an Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten nach § 81 Abs. 2 oder 3 über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen sind.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters zu bestimmen, welchen fachlichen Qualifikationen die die Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2 durchführenden Personen entsprechen müssen und in welchen Zeiträumen diese Unterweisungen zu wiederholen bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Unterweisungen nicht erforderlich sind. Jedoch ist festzulegen, daß ein solches Erfordernis jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben ist, die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorrufen können, und daß die Unterweisung weiters nach Unfällen zu wiederholen ist, soweit dies zur Verhütung von weiteren Unfällen nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Dienstgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

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