§ 7.
(1) Das Assanierungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Assanierung sich zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus räumlich getrennten Grundflächen bestehen.
(2) Die Assanierungsmaßnahmen erstrecken sich auf alle im Assanierungsgebiet gelegenen Grundflächen, unabhängig davon, ob sie bebaut sind oder nicht. Von den Assanierungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind ausgenommen
- a) Grundstücke, die im § 2 Abs. 1 lit. a und b angeführt sind, oder
- b) Grundstücke, sofern sie die Assanierung nicht erschweren, die im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft bestätigt, daß diese Grundstücke für von ihr zu besorgende öffentliche Zwecke benötigt werden, oder
- c) Baulichkeiten, für welche die behördliche Baubewilligung für das ganze Objekt nach dem 1. Juli 1948 erteilt worden ist, sofern sie die Assanierung nicht erschweren, oder
- d) einzelne bebaute Grundstücke, die keiner Assanierung bedürfen, jedoch nur, wenn sie die Assanierung nicht erschweren.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller Grundstücke, die in Assanierungsgebieten liegen, diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung der Landesregierung, in der das Assanierungsgebiet festgelegt wird, anzuführen. Wird die Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz abgeändert oder für Teilgebiete gemäß § 5 Abs. 2 aufgehoben, so hat die Gemeinde dies dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Ersichtlichmachung zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011468
Dokumentnummer
NOR12148219
alte Dokumentnummer
N9197442957L
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