Entrichtung
§ 7.
Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 3 BAO hat
- 1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
- 2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („epayment standard“)
- zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40221875
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)