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Art. 1 § 77 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2018

2. Unterabschnitt
Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen

§ 77*)
Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis c.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018

24.01.2018

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