Art. 1 § 76 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmung

§ 76.

Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

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