Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmung
§ 76.
Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
