Art. 1 § 6 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Prüfungskommission

§ 6.

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Rechtsgebieten erforderlich sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Gewerberechtes erforderlich sind. Erfüllt eine der beiden letztgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073254

alte Dokumentnummer

N5198211393R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)