Art. 1 § 6 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 6

Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme der §§ 63 bis 67. Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.