§ 6
Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten nach dem § 1 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember 1962 an das Bundesministerium für Finanzen zu richten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6
Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten nach dem § 1 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember 1962 an das Bundesministerium für Finanzen zu richten.
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