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Art. 1 § 66 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 66.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(Anm.: (2)) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144974

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