Art. 1 § 60 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

§ 60

§ 60. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit die nach § 56 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 31)

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