Art. 1 § 60 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1998

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 60

§ 60. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

    im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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