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Art. 1 § 5 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Berichterstatter

§ 5

(1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen.

(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.

(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

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