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Art. 1 § 5 PornoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1950

Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes kann nicht mehr durch Strafurteil aberkannt werden (Art. IX Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974). § 5 ist jedoch für § 8 weiterhin von Bedeutung. Über einen Gewerbeverlust soll nämlich nicht mehr das Strafgericht entscheiden, sondern die Verwaltungsbehörde (siehe auch § 13 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

§ 5.

Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen Unternehmung begangen worden, so kann im Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung des Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter von der strafbaren Handlung Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des Angestellten, der die Tat verübt hat, an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.

Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes kann nicht mehr durch Strafurteil aberkannt werden (Art. IX Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974). § 5 ist jedoch für § 8 weiterhin von Bedeutung. Über einen Gewerbeverlust soll nämlich nicht mehr das Strafgericht entscheiden, sondern die Verwaltungsbehörde (siehe auch § 13 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005226

Dokumentnummer

NOR12058550

alte Dokumentnummer

N4195017778S

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