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Art. 1 § 5 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1975

Schulgeldfreiheit

§ 5

Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

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