Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.
Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071043
alte Dokumentnummer
N5197610948P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
