Art. 1 § 5 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5.

Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071043

alte Dokumentnummer

N5197610948P

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