§ 5.
(1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden, zu verstehen.
(2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen.
(3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen.
(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 9)
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098167
alte Dokumentnummer
N6197721147L
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