§ 5.
Erfüllt eine Person bezüglich desselben Vermögens sowohl die Voraussetzungen nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/1958, als auch nach diesem Artikel, so können die Ansprüche nur nach dem genannten Vertrag geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000376
Dokumentnummer
NOR12006252
alte Dokumentnummer
N1196217482S
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