§ 51b.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40264221
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