Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020
Elektronische Akteneinsicht
§ 4.
Im Verfahren FinanzOnline ist
- 1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
- 2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
- aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2020
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40221873
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
