Art. 1 § 4 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 4.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071042

alte Dokumentnummer

N5197610947P

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