Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 4.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Schlagworte
Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071042
alte Dokumentnummer
N5197610947P
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