Art. 1 § 40j LAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Überwachung und Auskunftspflicht

§ 40j.

(1)  Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern zu überwachen.

(2)  Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen

  1. 1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. 2. die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  3. 3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

(3)  Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(4)  (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der in Abs. 1 genannten Behörden die Träger der Sozialversicherung.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40143017

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