Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 3. Dienstvertrag.
Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Probe abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung von Lohnbediensteten zu beachten ist, wird gesondert geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093076
alte Dokumentnummer
N6195413894P
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