Art. 1 § 3 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 3. Dienstvertrag.

Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Probe abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung von Lohnbediensteten zu beachten ist, wird gesondert geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093076

alte Dokumentnummer

N6195413894P

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