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Art. 1 § 3 Lehrpläne der Mittelschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 3.

Bis zum Inkrafttreten gemäß § 2 Abs. 9 werden in den Anlagen 1 bis 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnungen „Geographie und Wirtschaftskunde“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“ jeweils durch „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“, die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ durch „Technik und Design“ und die Gegenstandsbezeichnung „Berufsorientierung“ durch „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.

Schlagworte

Bildungsorientierung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40255184

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