§ 3.
(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes beträgt für Ärzte mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,71 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
20000770
Dokumentnummer
NOR40008992
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