Art. 1 § 3 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3.

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071041

alte Dokumentnummer

N5197610946P

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