Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 3.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071041
alte Dokumentnummer
N5197610946P
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