Art. 1 § 3 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Geltungsbereich

§ 3.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

  1. 1. Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
  2. 2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
  3. 3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
  4. 4. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
  5. 5. unlegierten Eisenschrott,
  6. 6. anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils geltenden Fassung,
  7. 7. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135751

alte Dokumentnummer

N8199213799H

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