Zum Bezugszeitraum vgl. § 239 Abs. 18.
Auswahl der MV-Kasse
§ 39m
§ 39m. (Grundsatzbestimmung)Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 202 Abs. 1 Z 1a zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 231 über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 231 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
