VI. Abschnitt Ende der Akkreditierung
§ 36
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
- 1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
- 2. mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung,
- 3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes und
- 4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.