Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 35a.
(1) Hat eine Lohnbedienstete eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12104939
alte Dokumentnummer
N6199016137J
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