Art. 1 § 35 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 35.

Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das Dienstverhältnis kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093113

alte Dokumentnummer

N6195413931P

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