Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 33.
(1) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden. Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsentgeltes auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093111
alte Dokumentnummer
N6195413929P
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